Satzung Filmverband Sachsen e.V.


§ 1 Der Verband
Der Filmverband Sachsen (im folgenden Verband genannt) mit seinem Sitz in Dresden ist eine vom Gemeinwillen seiner Mitglieder bestimmte Vereinigung, die die Interessen der Film-, Fernseh- und Videoschaffenden des Landes Sachsen vertritt.
Der Verband ist juristische Person und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Verband ist Interessenvertreter seiner Mitglieder, aller interessierten Personen und Institutionen und Partner bei der Gestaltung und Entwicklung der Film- und Kinokultur in Sachsen.
Er setzt sich dafür ein, die Tradition Sachsens in der deutschen Filmkultur zu bewahren und zu entwickeln. Besondere Aufmerksamkeit richtet er auf den Erhalt und die Förderung des deutschen Trick- und Kinderfilmes, der in Dresden eine traditionsreiche und europäisch einmalige Heimstatt hat.
Der Verband öffnet sich allen internationalen Kinematographien. Er unterstützt und organisiert entsprechend seinen ökonomischen und materiellen Möglichkeiten Filmwerkstätten, Filmfestivals und Filmtage.
Der Verband bemüht sich um die Filmförderung, unterstützt den Filmvertrieb, insbesondere die Bildung kommunaler Kinos. Er bietet allen Interessenten seine Unterstützung bei der Medienerziehung an.
Der Verband arbeitet eng mit anderen Landesfilmverbänden, Berufs- und Fachorganisationen zusammen und bemüht sich um die Möglichkeit einer Rechts- und Steuerberatung für seine Mitglieder.
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden, die diese Satzung anerkennt. Das schließt alle professionell wie nicht professionell für Film, Fernsehen und Video Arbeitenden und Betreiber ein.
Anträge auf Mitgliedschaft werden schriftlich an den Verband gerichtet, der darüber beschließt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Auflösung des Verbandes oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Verbandsmitglied in seinem Auftreten und seiner Tätigkeit gegen die Satzung des Verbandes grob verstößt.
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen und Beschlußfassungen des Verbandes teilzunehmen und Einspruch gegen Beschlüsse des Vorstandes zu erheben.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie können sich in Arbeitsgruppen selbstständig organisieren.
Die Mitgliedschaft schließt einen Wohnsitz außerhalb des Landes Sachsen nicht aus.

§ 4 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Verbandes. Eine Mitglieder-versammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dazu einen schriftlichen Antrag stellt.
Zu allen Mitgliederversammlungen ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.
Ein Beschluß der Mitgliederversammlung erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einem Beschluß, der die Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten. Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil der Satzung.

§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 7 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

§ 8 Finanzielle Mittel
Der Verband finanziert seine Tätigkeit durch Beiträge seiner Mitglieder, eigene Einnahmen, Spenden und Zuwendungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Auflösung
Zur Auflösung des Verbandes ist die Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwillligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Satzung errichtet am 13. Dezember 1990
In der Fassung vom 26. April 1994


Druckversion: Satzung Filmverband Sachsen e.V.


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